AGB
Baranek Chemie GmbH & Co. KG (Stand 11/2017)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsschluss
1.1. Es gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen, Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht.
1.2. Es gelten auch dann unsere Verkaufsbedingungen, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.3. Alle Vereinbarungen und Nebenabreden zwischen dem Lieferanten und
dem Besteller bis zum Vertragsschluss bedürfen der Schriftform.
1.4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit
dem Besteller ohne dass es eines weiteren Hinweises bedarf.
1.5. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im
Sinne des §310 Absatz 1, Satz 1 BGB.
2. Angebot und Annahme
2.1. Liegt eine Bestellung nach §145 BGB vor, kann der Lieferant innerhalb
von 1 Woche annehmen.
2.2. Die Angebote des Lieferanten erfolgen freibleibend, sofern sich entweder
aus dem Angebotsschreiben oder der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt.
2.3. Die vom Lieferanten angebotene Ware beschränkt sich jeweils auf die im
Inland erhältliche Menge.
3. Preise
3.1. Die Preise gelten ab Werk, wenn sich aus unserem Angebot oder unserer
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sämtliche Preisangaben beinhalten
nicht die Umsatzsteuer, die der Besteller in der jeweils gültigen gesetzlichen
Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Die Kosten für Verpackung, Porto und
Fracht werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.2. Der Lieferant behält sich Preisanpassungen vor bei Erhöhung der
Produktionskosten und der Bezugskosten vom Vorlieferanten.
Es gelten dann die Preise bei Lieferung.
3.3. Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Der Kaufpreis ist ohne Abzug 20 Tage nach Rechnungsdatum zu zahlen,
sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Werden
Zahlungen verspätet geleistet, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9% p.
a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Wenn
wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt,
diesen geltend zu machen.
4.2. Der Lieferant ist nicht verpflichtet unbare Zahlungsmittel entgegenzunehmen.
Tut er dies doch, erfolgt die Annahme nur zahlungshalber. In diesem Fall
hat der Besteller anfallende Kosten, insbesondere für Einziehung und Diskontierung,
zu tragen.
5. Verpackung
5.1. Verpackung wird nur zurückgenommen, soweit eine Verpflichtung nach
der Verpackungsverordnung vom 12.6.1991 besteht.
5.2. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen hat der Besteller die Verpackung
gereinigt, von Fremdstoffen getrennt und vollständig entleert auf eigene
Kosten zum Lieferanten zurück zu transportieren. Verstößt der Besteller
gegen diese Verpflichtung, kann ihm der Lieferant die entstandenen Kosten in
Rechnung stellen.
5.3. Ziffer 5.2. gilt entsprechend in den Fällen, in denen das Eigentum an der
Verpackung beim Lieferanten verbleibt (Leihcontainer).
6. Lieferzeit, Verzug, Verzugsschaden
6.1. Der Beginn der vom Lieferanten im Angebot angegebenen Lieferzeit setzt
die eindeutige Klärung aller technischen Fragen und die Einigung über die
Einzelheiten des Geschäftes voraus sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen
hat oder die Versandbereitschaft schriftlich mitgeteilt ist.
6.2. Innerhalb der Lieferfrist ist der Lieferant zu Teillieferungen berechtigt.
6.3. Die Lieferung verlängert sich angemessen beim Eintritt von Ereignissen,
die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Das gilt insbesondere bei Arbeitskämpfen,
höherer Gewalt, Naturkatastrophen und Rohstoffmangel.
6.4. Kommt der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, kann der Besteller,
sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine
Entschädigung für jede vollendete Woche des Lieferverzugs von je 0,5%,
insgesamt jedoch höchstens 10% des Lieferwertes verlangen.
Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche wegen der Leistungsverzögerung
oder statt der Leistung sind auch nach Ablauf einer angemessenen
vom Besteller gesetzten Nachfrist zur Lieferung mit Ablehnungsandrohung
ausgeschlossen außer in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und
in sonstigen Fällen, in denen das Gesetz die Haftung zwingend vorschreibt.
Dem Lieferanten bleibt in den Fällen zwingender Haftung das Recht vorbehalten,
dem Besteller nachzuweisen, dass diesem durch den Lieferverzug kein
bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. Zum Rücktritt vom Vertrag ist der
Besteller nur berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
7. Selbstbelieferung, höhere Gewalt
Erhält der Lieferant aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen keine oder
keine rechtzeitige Lieferung seines Vorlieferanten oder treten sonstige
Leistungshindernisse höherer Gewalt ein, so kann der Lieferant die Erfüllung für
die Dauer der Behinderung aussetzen oder von der weiteren Vertragserfüllung
zurücktreten oder teilweise zurücktreten. Ziffer 6.4. gilt entsprechend.
8. Gefahrübergang und Versand
8.1. Ohne besondere Absprache ist Lieferung ab Werk vereinbart auch wenn
die Lieferung frachtfrei erfolgt. Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ist die
Absendung der Ware ab Niederlassung des Lieferanten bzw. ab Übergabe der
Ware an die erste mit dem Transport betraute Person von der jeweiligen
Absendestelle.
8.2. Der Lieferant deckt die Lieferung mit einer Transportversicherung ab.
9. Haftung für Sachmängel
9.1. Die Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln setzen voraus, dass dieser
seinen Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen nach §377 HGB ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind jedenfalls spätestens innerhalb von 7
Tagen nach Ablieferung oder Übergabe und nicht offensichtliche Mängel innerhalb von
7 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumnis der Rügefrist
kommt eine Haftung nicht in Betracht.
9.2. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang
zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen
Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine
Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht.
Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist derLieferant berechtigt, die ihm entstandenen
Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
9.3. Bei Mängeln der Kaufsache kann der Lieferant innerhalb angemessener
Frist nach seiner Wahl unentgeltlich nachbessern, nachliefern oder die
Leistung neu erbringen. In diesen Fällen ist der Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
insoweit ausgeschlossen, als sie die durch Verbringen der gekauften Sache
vom Niederlassungsort des Bestellers an einen anderen Ort entstehen oder
entstanden sind. Es sei denn, die gekaufte Sache ist im Rahmen bestimmungsgemäßen
Gebrauchs dorthin verbracht worden. Die mehrfache Nachbesserung oder -lieferung ist
zulässig. Der Besteller kann nach seiner Wahl - unbeschadet von
Schadenersatzansprüchen statt Erfüllung – entweder Minderung verlangen oder
vom Vertrag zurücktreten, wenn entweder die Nachbesserung fehlgeschlagen ist
oder die Ersatz-, Nach- oder Neulieferung für den Besteller aus sonstigen Gründen
nicht mehr zumutbar ist.
9.4. Soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt, sind weitergehende
Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere kommt eine
Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden nicht in Betracht.
9.5. Bei Mängelrügen ist dem Lieferanten ausreichend Gelegenheit zur
Überprüfung der Ware und zur Feststellung der Mängel zu geben. Dazu hat
der Besteller die Ware in dem Transportbehältnis zu belassen und auf Verlangen
an den Lieferanten zurückzusenden. Verstößt der Besteller gegen diese
Verpflichtung oder nimmt er Änderungen an der Ware vor oder vermischt er
diese, verliert er seine Ansprüche wegen Sachmängeln.
9.6. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Der Lieferant haftet des weiteren nicht bei
natürlicher Abnutzung oder für Schäden, die nach dem Gefahrenübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder infolge übermäßiger
oder falscher Beanspruchung oder durch ungeeigneten Einsatz der Kaufsache
entstehen. In diesen Fällen haftet der Lieferant auch nicht für die entstehenden
Folgeschäden.
10. Haftung
10.1. Der Lieferant haftet nicht für Schadens- oder Ersatzansprüche, gleich
aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich
zwingend ist, insbesondere in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit,
wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit durch ihn selbst,
einen leitenden Angestellten oder einen Erfüllungsgehilfen.
Bei leicht fahrlässiger Vertragsverletzung haftet der Lieferant nur, wenn es
sich um eine für die Vertragsdurchführung wesentliche Pflicht (Kardinalpflicht)
handelt oder der Besteller Schadenersatz statt Erfüllung verlangt. Bei Verletzung
einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf die vertragstypischen,
vorhersehbaren Schäden.
10.2. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen
gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Vertreter des Lieferanten.
10.3. Die Einschränkungen der Haftung betreffen nicht die Haftung für Ansprüche
nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.5. Im Falle der vom Lieferanten zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung,
wird der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes der
Lieferung beschränkt.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten
Waren bis zur Bezahlung seiner Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom
Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als
Sicherung für seine Saldoforderung dient. Der Besteller tritt schon mit Abschluss des
Kaufvertrages zwischen ihm und dem Lieferanten die ihm aus der Veräußerung oder aus
einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit
allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an den Lieferanten ab.
11.2. Übersteigt der Wert des dem Lieferanten zur Sicherung dienenden, unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes dessen Gesamtforderung um
mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers insoweit zur
Rückübertragung verpflichtet.
12. Rücktrittsvorbehalt
Gerät der Besteller nach Abschluss des Kaufvertrages in eine ungünstige
Vermögenslage, so kann der Lieferant vom Besteller eine angemessene Frist
zur Stellung von Sicherheit für die Gegenleistung verlangen. Nach fruchtlosem
Fristablauf ist der Lieferant berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
13. Toleranzen
Mengen-, Gewichts- und Qualitätstoleranzen der Lieferung sind im Rahmen
der Handelsüblichkeit zulässig.
14. Prospekte und Muster
14.1. Angaben über Produkte des Lieferanten in Prospekten und sonstigen
Druckschriften, darin enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, technische
Angaben, Leistungsbeschreibungen, Maß- und Gewichtsangaben aller Art
sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern darstellende Beschreibungen
und Kennzeichnungen der Produkte. Bestimmte Eigenschaften von Waren gelten
nur dann als zugesichert, wenn dies in einem gesonderten Schreiben des
Lieferanten ausdrücklich erklärt wird.
14.2. Muster und Proben der lieferbaren Ware, die der Lieferant dem Besteller
zur Verfügung stellt, geben lediglich Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der
Ware im Rahmen von §243 Absatz 1 BGB. Eine Eigenschaftszusicherung liegt
jedoch nur vor, wenn eine entsprechende besondere schriftliche Erklärung des
Lieferanten vorgelegt wird.
15. Gerichtsstand und Erfüllungsort
15.1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand Bad Oeynhausen.
15.2. Der Lieferant behält sich jedoch das Recht vor, den Besteller an dessen
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
15.3. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist vorbehaltlich einer
besonderen Vereinbarung der Geschäftssitz des Lieferanten.